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22. Fall: Wählbarkeit gemeindlicher Mitarbeiter
ОглавлениеSachverhalt
Vier Bedienstete der Gemeinde G haben die Absicht, für den Rat der Gemeinde G zu kandidieren, und zwar
a)L, die Leiterin des gemeindlichen Kindergartens „Lernzwerge",
b)S, Mitarbeiter im Bauhof der Gemeinde, der in der Straßenbaukolonne überwiegend mit Pflasterarbeiten beschäftigt ist,
c)O, Sachbearbeiter im Ordnungsamt der Gemeinde und
d)B, Buchhalter bei den gemeindlichen Abfallbetrieben (Anstalt des öffentlichen Rechts).
Der Vorsitzende des Personalrats der Gemeinde G erfährt von dieser Absicht zu kandidieren und weist die Beteiligten in einem Gespräch darauf hin, dass sie bei erfolgreicher Wahl vor Annahme des Mandats ihr Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde beenden müssten.
Diese Mitteilung verunsichert die vier Bediensteten. Sie wenden sich mit der Bitte um verbindliche Auskunft, ob die Auffassung des Personalratsvorsitzenden rechtlich zutreffend ist, an das Wahlamt.
Aufgabe
Sie sind der zuständige Sachbearbeiter des Wahlamtes. Welche Rechtsauskunft würden Sie erteilen?
Lösung
Ob die vier Bediensteten im Falle ihrer Wahl das Mandat annehmen dürften, ohne ihr Beschäftigungsverhältnis zu beenden, bestimmt sich nach § 13 KWahlG.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KWahlG dürfen Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde mit Ausnahme der überwiegend körperliche Arbeit verrichtenden Arbeitnehmer nicht dem Rat ihrer Gemeinde angehören. Sie können die Annahme der Wahl nur erklären, wenn sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nachweisen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KWahlG).
a) L, die Leiterin eines gemeindlichen Kindergartens, ist Arbeitnehmerin, die nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Sie dürfte ein Ratsmandat nur annehmen, wenn sie ihr Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde beendet hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KWahlG). Insoweit hat der Personalratsvorsitzende recht.
b) S ist als Mitarbeiter des Bauhofes in der Straßenbaukolonne überwiegend mit Pflasterarbeiten, also mit körperlichen Arbeiten beschäftigt. Für ihn gelten somit die Unvereinbarkeitsvorschriften nicht (§13 Abs. 1 Satz 1 KWahlG). Er könnte die Wahl annehmen, ohne sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Insoweit irrt der Personalratsvorsitzende.
c) Als Sachbearbeiter im Ordnungsamt ist O Beamter oder Arbeitnehmer, der nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Er darf gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a KWahlG nicht gleichzeitig dem Rat der Gemeinde angehören, müsste also vor Annahme seines Mandats sein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beenden. Der Personalratsvorsitzende hat folglich in seinem Falle recht.
d) Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 KWahlG finden die Unvereinbarkeitsvorschriften des § 13 KWahlG für Beamte und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Anstalt der Gemeinde nur Anwendung, wenn sie berechtigt sind, die Anstalt zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und Prokuristen.
Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) sind rechtsfähige Anstalten (§ 114 a GO). Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Buchhalter in einer der in § 13 Abs. 6 Satz 1 KWahlG aufgeführten Positionen tätig ist. Folglich würde ihn sein Beschäftigungsverhältnis nicht hindern, eine Wahl zum Ratsmitglied anzunehmen. Der Personalratsvorsitzende hat also insoweit nicht recht. Sollte der Buchhalter allerdings Prokurist sein, was sich dem Sachverhalt nicht entnehmen lässt, wäre Unvereinbarkeit von Amt und Mandat i. S. v. § 13 KWahlG gegeben.