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27. Fall: Bürgerbegehren, Verbandskompetenz

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Sachverhalt

In der Gemeinde G (21.569 Einwohner) legt mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften die Bürgerinitiative „Sicherheit im Straßenverkehr" ein Bürgerbegehren vor, mit dem die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen durch gemeindliche Mitarbeiter mit noch zu beschaffenden speziellen Messgeräten gefordert wird. Das Begehren ist schriftlich begründet, enthält eine richtig formulierte Entscheidungsfrage sowie eine ordnungsgemäße Vertreterbenennung und eine Kostenschätzung der Verwaltung.

Der Rat der Gemeinde G stellt durch einstimmigen Beschluss fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.

Aufgabe

Ist dieser Ratsbeschluss rechtmäßig?

Lösung

Der Rat entscheidet nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist nur rechtmäßig, wenn das Bürgerbegehren die in § 26 GO vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nichterfüllt.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO ist ein Bürgerbegehren nur zulässig in einer gemeindlichen Angelegenheit (Verbandskompetenz der Gemeinde). Die Gemeinde müsste also für Geschwindigkeitskontrollen zuständig sein.

Nach §48 Abs. 2 Satz 2 OBG sind die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr.

Um Große kreisangehörige Stadt zu sein, muss eine Gemeinde gem. § 4 Abs. 3 GO mindestens 50.000 Einwohner haben.

Die 21.569 Einwohner zählende Gemeinde G hat nicht die Rechtsstellung einer Großen kreisangehörigen Stadt. Sie ist daher für Geschwindigkeitskontrollen nicht zuständig. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde.

Das Bürgerbegehren ist folglich unzulässig. Die Feststellung der Unzulässigkeit durch den Rat ist rechtmäßig.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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