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29. Fall: Ortsvorsteher - Ortsbürgermeister, Abberufung
ОглавлениеSachverhalt
Im Stadtteil A der kreisangehörigen Stadt St fällt der vom Rat gewählte Ortsvorsteher O durch „politische Alleingänge" auf. Außerdem klagt ein großer Teil der Bevölkerung im Stadtteil A, dass O sich nicht genug für die Belange des Stadtteils einsetze, sondern vielmehr nur für seine „Clique" da ist.
Nachdem die Beschwerden immer massiver wurden, ist O kurzerhand ohne „Vorverfahren" in einer Sondersitzung des Rates der Stadt St durch einstimmigen Beschluss mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Rates abberufen worden.
O hält seine Abberufung für rechtswidrig.
Aufgabe
Der Bürgermeister hat sämtliche Ortsvorsteher in St zu einer Dienstbesprechung in der nächsten Woche eingeladen. Da dort vermutlich auch die Abberufung zur Sprache kommen wird, werden Sie als Sachbearbeiter des Ratsbüros beauftragt, die Rechtmäßigkeit der Abberufung noch einmal zu prüfen.
Lösung
Die Abberufung eines Ortsvorstehers bestimmt sich nach § 39 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 4 GO.
Für die Abberufung ist ein gestuftes Verfahren vorgeschrieben (§ 67 Abs. 4 GO). Zunächst ist ein Antrag auf Abberufung erforderlich, der von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates gestellt werden muss. Zwischen der Antragstellung und der Ratssitzung, in der über den Antrag entschieden werden soll, muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen („Abkühlungsfrist"). Der Abberufungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.
Der Rat der Stadt St hat ohne „Vorverfahren", also ohne Antragstellung und Wartefrist, den Abberufungsbeschluss gefasst. Das nach § 39 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs.4 GO zwingend vorgeschriebene Verfahren wurde nicht eingehalten.
Die Abberufung ist daher rechtswidrig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sämtliche Mitglieder des Rates der Abberufung zugestimmt haben.