Читать книгу Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Ernst-Dieter Bösche - Страница 19

15. Fall: Satzungsrecht, Übertragung der Satzungsbefugnis

Оглавление

Sachverhalt

Der Rat der Gemeinde G hat beschlossen, die Befugnis zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung von Abgabensatzungen auf den Finanzausschuss zu übertragen.

Begründet wird dies damit, dass der Rat entlastet werden müsse und im Finanzausschuss ohnehin die spezielle Fachkompetenz vorhanden sei. Außerdem werde die Zuständigkeit im Sinne effizienter Arbeitserledigung lediglich von einem größeren auf ein kleineres demokratisch legitimiertes Gremium übertragen, da dem Finanzausschuss nach § 58 Abs. 3 i. V. m. § 59 GO nur Ratsmitglieder angehören dürfen.

Aufgabe

Der Bürgermeister hat nachträglich Bedenken gegen die Übertragung und beauftragt Sie mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit.

Lösung

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat grundsätzlich für die Entscheidung aller Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt.

§ 41 Abs. 2 GO sieht die Möglichkeit der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen u.a. auf Ausschüsse ausdrücklich vor. Allerdings ist die Entscheidungsbefugnis über bestimmte Angelegenheiten nicht übertragbar. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f GO darf der Rat die Entscheidung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nicht übertragen.

Somit ist der Beschluss, die Befugnis zum Erlass, zur Änderung und zur Aufhebung von Abgabensatzungen auf den Finanzausschuss zu übertragen, rechtswidrig und vom Bürgermeister nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GO zu beanstanden.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Подняться наверх