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3. Fall: Aufgaben, Konnexitätsprinzip

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Sachverhalt

Der Landtag des Landes NRW erlässt ein „Gesetz zur sozialpädagogischen Betreuung an allgemeinbildenden Schulen". Danach sind die Gemeinden als Schulträger verpflichtet, an jeder Schule in gemeindlicher Trägerschaft mindestens eine Vollzeitstelle für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler einzurichten und entsprechendes Fachpersonal einzustellen. Hinsichtlich der Kosten sieht das Gesetz folgende Regelung vor: „Die Kosten trägt die Gemeinde".

Die Gemeinden begrüßen grundsätzlich die verpflichtende Einführung einer sozialpädagogischen Betreuung an allen Schulen. Sie halten allerdings die Kostenregelung für verfassungswidrig.

Aufgabe

Ist die Auffassung der Gemeinden bezüglich der Kostenregelung zutreffend?

Anmerkung: Die Verfassungskonformität (neue Aufgabe mit Personalverpflichtung) ist zu unterstellen und nicht zu prüfen.

Lösung

Die Kostenregelung wäre nicht verfassungsmäßig, wenn diese neue Aufgabe zu einer wesentlichen Belastung der betroffenen Gemeinden führen würde. Nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 LVerf i. V. m. § 3 Abs. 4 Satz 2 GO ist bei der Übertragung neuer Aufgaben, die zu einer wesentlichen Belastung der betroffenen Gemeinden führen, durch das Gesetz aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen (striktes Konnexitätsprinzip).

Die Verpflichtung, pro Schule eine sozialpädagogische Vollzeitstelle dauerhaft zu schaffen, bedeutet eine wesentliche Belastung der gemeindlichen Haushalte. Folglich bedarf es einer gesetzlichen finanziellen Ausgleichsregelung. Die bloße Feststellung der Kostenträgerschaft („die Kosten trägt die Gemeinde") genügt der Anforderung der Schaffung eines gesetzlich geregelten finanziellen Ausgleichs nicht.

Die Kostenregelung ist somit nicht verfassungsgemäß.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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