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14. Fall: Satzungsrecht, Genehmigung mit einer Maßgabe

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Sachverhalt

Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt für eine genehmigungspflichtige Satzung die Genehmigung „mit der Maßgabe, dass in §4 Abs. 1 der Satzung das Wort ,und' durch das Wort ,oder' ersetzt wird".

Aufgabe

1.Wie ist diese Maßgabe verwaltungsrechtlich zu qualifizieren?

2.Was ist zu veranlassen, wenn die Gemeinde möchte, dass die Satzung wirksam wird?

Lösung

1. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Bei der Maßgabe könnte es sich um eine Nebenbestimmung in Form der Bedingung handeln.

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ist eine Bedingung eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.

Die Genehmigung stellt für die Gemeinde eine Vergünstigung (rechtlicher Vorteil) dar. Diese Genehmigung ist aber noch nicht wirksam. Sie wird erst wirksam, wenn der Rat die aufsichtsbehördliche Maßgabe akzeptiert und einen entsprechenden „Beitrittsbeschluss" fasst. Dieser Beschluss ist das zukünftige Ereignis, von dem die Wirksamkeit der Genehmigung abhängt. Ob der Rat einen solchen Beschluss fasst, ist aber (zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für die Genehmigungsbehörde) ungewiss. Die Wirksamkeit der Genehmigung (Vergünstigung) hängt also von dem Beitrittsbeschluss des Rates (zukünftiges Ereignis) ab, wobei nicht sicher ist, ob der Rat diesen Beschluss fassen wird (ungewisser Eintritt).

Folglich handelt es sich bei der Maßgabe, um eine (aufschiebende) Bedingung (= Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt).

2. Wenn die Gemeinde möchte, dass die genehmigungspflichtige Satzung wirksam wird, muss sie dafür sorgen, dass die aufschiebende Bedingung eintritt. Dazu ist erforderlich, dass der Rat einen sog. Beitrittsbeschluss fasst, mit dem er der aufsichtsbehördlichen Maßgabe „beitritt" (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BekanntmVO). Der Rat braucht sich bei diesem erneuten Beschluss nicht mehr mit der gesamten Satzung zu befassen, sondern muss nur beschließen, dass in § 4 Abs. 1 der Satzung das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt wird. Ist ein solcher Ratsbeschluss gefasst, kann die Satzung öffentlich bekannt gemacht werden. Eine erneute Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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