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6. Fall: Satzungsrecht, Bekanntmachung von Satzungen

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Sachverhalt

In seiner Sitzung am 17. April hat der Rat der Stadt St u.a. die Änderung des § 7 der Hauptsatzung (öffentliche Bekanntmachungen) dahin gehend beschlossen, dass statt der bisherigen Form der öffentlichen Bekanntmachung in der „Rundschau" (Tageszeitung) öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt St erfolgen sollen.

Die Satzungsänderung wurde am 22. April im Amtsblatt der Stadt St öffentlich bekannt gemacht.

Die nächste Ratssitzung fand am 13. Juni statt. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung wurden am 27. Mai im Amtsblatt der Stadt St veröffentlicht.

In der Sitzung am 13. Juni wurden 16 Beschlüsse gefasst.

Aufgabe

Sie sind Sachbearbeiter im Ratsbüro der Stadt St und haben am Tag nach der Ratssitzung den routinemäßigen Auftrag zu prüfen, ob Bedenken gegen die Ausführung der Beschlüsse bestehen.

Lösung

Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO führt der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates aus. Allerdings setzt dies voraus, dass diese Beschlüsse rechtmäßig sind. Rechtswidrige Beschlüsse hat der Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 GO zu beanstanden.

Eine Rechtswidrigkeit der Beschlüsse könnte sich daraus ergeben, dass Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung möglicherweise nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 4 GO sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung öffentlich bekannt zu machen. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO legt die Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung fest. Durch Änderung des § 7 der Hauptsatzung der Stadt St erfolgen Bekanntmachungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt.

Fraglich ist aber, ob diese Änderung zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnung (27. Mai) in Kraft war. Bedenken könnten sich hinsichtlich der bei der Bekanntmachung der Änderungssatzung praktizierten Bekanntmachungsform ergeben.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen, und zwar in der in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Bekanntmachungsform.

Die Änderungssatzung mit der Festlegung der neuen Bekanntmachungsform (Amtsblatt) ist am 22. April im Amtsblatt bekannt gemacht worden. Am 22. April galt aber noch die bisherige Fassung des § 7 der Hauptsatzung mit der Festlegung der „Rundschau" als Bekanntmachungsorgan. Die Änderungssatzung hätte also noch in der „Rundschau" bekannt gemacht werden müssen. Die Änderungssatzung ist folglich nicht in der durch Hauptsatzung (zu dem Zeitpunkt noch) vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden. Die Änderung des § 7 der Hauptsatzung (mit der Änderung der Bekanntmachungsform) ist somit nicht in Kraft getreten.

In St galt also weiterhin als amtliche Bekanntmachungsform nach der Hauptsatzung (§ 7, ungeänderte Fassung) die Veröffentlichung in der „Rundschau". Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung von Sitzungszeit, Sitzungsort und Tagesordnung (27. Mai) waren also Bekanntmachungen in der „Rundschau" verbindlich vorgeschrieben.

Durch Veröffentlichung im Amtsblatt sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung somit nicht rechtswirksam bekannt gemacht worden. Eine rechtmäßige Beschlussfassung im Rat setzt aber eine solche wirksame Bekanntmachung voraus.

Folglich sind sämtliche in der Sitzung am 13. Juni gefassten Beschlüsse rechtswidrig. Sie sind zu beanstanden und dürfen nicht ausgeführt werden.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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