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11. Fall: Satzungsrecht, Satzungsermächtigung

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Sachverhalt

Die Gemeinde G beabsichtigt, unter Berufung auf die Satzungsermächtigung nach § 7 GO eine „Satzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde G" zu erlassen, in der eine Vielzahl ordnungsrechtlicher Tatbestände in Form von Verboten und Geboten geregelt werden soll.

Aufgabe

Wäre der Erlass einer solchen Satzung rechtmäßig?

Lösung

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GO können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde sind gemeindliche Angelegenheiten. Folglich wäre die Gemeinde G am Erlass einer Satzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen, Wegen und Plätzen nur gehindert, wenn Gesetze bestimmen würden, dass eine solche satzungsrechtliche Regelung nicht zulässig ist.

Eine gesetzliche Bestimmung dieser Art könnte in § 27 Abs. 1 OBG zu sehen sein.

Danach können die Gemeinden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Diese Verordnungen sind Rechtsverordnungen. Wegen dieser speziellen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ist für eine satzungsrechtliche Regelung kein Raum. § 27 Abs. 1 OBG ist eine andere die Satzungsermächtigung einschränkende gesetzliche Bestimmung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 GO.

Der Erlass der beabsichtigten Satzung wäre folglich nicht rechtmäßig.

Gleichwohl könnte die Gemeinde G ihr Regelungsvorhaben in Form einer Ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 27 Abs. 1 OBG verwirklichen.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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