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12. Fall: Satzungsrecht, Inhaltsermächtigung

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Sachverhalt

Der Rat hat in seiner letzten Sitzung eine „Satzung zur Regelung der Entschädigung von Rats- und Ausschussmitgliedern" beschlossen. Diese Satzung setzt den Regelstundensatz sowie den stündlichen, täglichen und monatlichen Höchstbetrag des Ersatzes des Verdienstausfalles fest. Weiterhin regelt die Satzung die Einzelheiten der Erstattung von Kinderbetreuungskosten.

Aufgabe

Sie sind Sachbearbeiter im Ratsbüro und erhalten den Auftrag zu prüfen, ob dem Bürgermeister nun die Bekanntmachungsanordnung zur Unterzeichnung vorgelegt werden kann.

Lösung

Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO führt der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates durch. Er darf aber nur rechtmäßige Beschlüsse durchführen; rechtswidrige Beschlüsse muss er nach § 54 Abs. 2 GO beanstanden. Durchführung eines Satzungsbeschlusses bedeutet die Veranlassung der Bekanntmachung. Dies geschieht durch die Bekanntmachungsanordnung gem. § 2 Abs. 4 BekanntmVO und die nachfolgende tatsächliche Bekanntmachung.

Folglich ist vor der Fertigung der Bekanntmachungsanordnung zu prüfen, ob der Satzungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig ist. Zur Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit bietet der Sachverhalt außer der Organkompetenz keine Anhaltspunkte.

Fraglich ist aber, ob eine spezielle Satzung dieses Regelungsinhaltes zulässig ist.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 GO setzt die Hauptsatzung den Regelstundensatz fest (unbedingter Pflichtinhalt der Hauptsatzung). Ebenso ist der stündliche Höchstbetrag des Verdienstausfallersatzes gem. §45 Abs. 3 Satz 3 GO in der Hauptsatzung festzulegen (unbedingter Pflichtinhalt). Falls ein täglicher und monatlicher Höchstbetrag des Verdienstausfallersatzes festgelegt werden soll, so hat dies ebenfalls durch die Hauptsatzung zu geschehen (bedingter Pflichtinhalt). Auch die Regelung der Einzelheiten der Erstattung von Kinderbetreuungskosten hat nach § 45 Abs. 4 Satz 3 GO in der Hauptsatzung zu erfolgen (bedingter Pflichtinhalt).

Folglich ist der gesamte Regelungsbereich der „Satzung zur Regelung der Entschädigung von Rats- und Ausschussmitgliedern" nach der GO ausschließlich der Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten. Für eine spezielle Satzung zur Regelung dieser Fragen ist daher kein Raum. Dies ist rechtlich auch insofern bedeutsam, als zum Erlass und zur Änderung der Hauptsatzung nach §7 Abs. 3 Satz 3 GO die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich ist, während zum Erlass und zur Änderung aller übrigen Satzungen Stimmenmehrheit gem. § 50 Abs. 1 GO (= Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von ungültigen Stimmen und Stimmenthaltungen, § 50 Abs. 5 GO) genügt.

Die Unterzeichnung einer Bekanntmachungsanordnung kommt nicht in Betracht.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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