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13. Fall: Satzungsrecht, Genehmigungspflicht

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Sachverhalt

Eine genehmigungspflichtige Satzung ist von der Genehmigungsbehörde befristet genehmigt worden. Fünf Tage vor Ablauf der Befristung fällt dem zuständigen gemeindlichen Sachbearbeiter der drohende Fristablauf auf. Es wird daraufhin vom zuständigen Amt der Gemeindeverwaltung ein Antrag auf weitere Genehmigung der Satzung vorbereitet, der drei Tage vor Fristablauf vom Bürgermeister unterzeichnet und am gleichen Tage der zuständigen Genehmigungsbehörde durch Boten vorgelegt wird. In dem Antrag wird eine umgehende Genehmigung erbeten, damit bezüglich der Geltung der Satzung keine Unterbrechung entsteht.

Aufgabe

Sie sind der zuständige Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde. Materielle satzungsrechtliche Bedenken gegen eine weitere Genehmigung der Satzung bestehen nicht. Würden sie die weitere Genehmigung erteilen?

Lösung

Bedenken gegen eine weitere Genehmigung könnten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beantragung der weiteren Genehmigung bestehen.

Mit dem Ende der Wirksamkeit der Genehmigung (Endbefristung) tritt die Satzung grundsätzlich außer Kraft. Die Entscheidung über die Beantragung einer weiteren Genehmigung ist folglich eine Entscheidung über die Weitergeltung der Satzung. Es handelt sich also um eine Entscheidung, die einem Satzungsbeschluss rechtlich gleichkommt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f GO ist dafür immer der Rat zuständig. Damit ist auch ausgeschlossen, dass es sich um ein Geschäft laufender Verwaltung handeln könnte, für das der Bürgermeister gem. § 41 Abs. 3 GO zuständig wäre.

Zur Beantragung einer weiteren Genehmigung ist folglich ein Ratsbeschluss erforderlich. Schon die im Sachverhalt angegebenen Fristen lassen eindeutig darauf schließen, dass kein Ratsbeschluss zur Beantragung einer weiteren Genehmigung und damit der Weitergeltung der Satzung vorliegt. Der Bürgermeister ist für die Entscheidung der Beantragung einer weiteren Genehmigung nicht zuständig.

Die beantragte Genehmigung kann somit nicht erteilt werden.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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