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16. Fall: Satzungsrecht, fehlerhafte Satzung, Fehlerfolgen
ОглавлениеSachverhalt
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde G enthält 21 Paragrafen. Die Regelung über die Befreiung von der Hundesteuer (§ 14 der Hundesteuersatzung) ist rechtswidrig, weil die Regelung nicht dem Grundsatz inhaltlich hinreichender Bestimmtheit entspricht.
Aufgabe
1.Sie sind Sachbearbeiter im Steueramt der Gemeinde G und erhalten den Auftrag zu prüfen, welche Auswirkungen die Rechtswidrigkeit des § 14 der Hundesteuersatzung auf die gesamte Satzung hat.
2.Wie wäre die Rechtslage, wenn nicht die Befreiungsvorschriften, sondern die Festsetzung der Hundesteuersätze in der Satzung rechtswidrig wäre?
Lösung
1. Soweit eine Satzung gegen geltendes Recht verstößt, ist sie nichtig. Formelle Fehler führen regelmäßig zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Auch materielle Fehler können diese Folge haben. Ist nur ein Teil der Satzung rechtswidrig, wie hier § 14, so ist zunächst nur die Nichtigkeit dieses Teils, dieser einen Vorschrift, die Folge.
Es ist aber zu prüfen, ob diese Teilnichtigkeit der Satzung zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt.
Entscheidend ist, wie wesentlich der nichtige Teil der Satzung ist und inwieweit die rechtmäßigen Satzungsteile für sich allein einen Sinn ergeben und anwendungsfähig sind. Im Grundsatz muss davon ausgegangen werden, die gültigen (rechtmäßigen) Satzungsteile zu erhalten.
Trotz der Nichtigkeit des § 14 der Hundesteuersatzung ist die Satzung mit den übrigen Satzungsteilen verständlich und auch anwendbar.
Folglich führt die Nichtigkeit des § 14 (Teilnichtigkeit) nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesteuersatzung.
2. Eine andere Beurteilung könnte sich ergeben hinsichtlich der Wesentlichkeit des nichtigen Satzungsteils.
Eine Hundesteuersatzung ohne Steuersätze ergäbe keinen Sinn und wäre insbesondere nicht anwendbar. Ein Erlass eines auf die Satzung gestützten Hundesteuerbescheides ohne gültige Regelung der Hundesteuersätze ist nicht möglich.
Folglich würde in diesem Fall Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen.