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4. Fall: Gleichstellungsbeauftragte

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Sachverhalt

Die Gemeinde G hat im Mai vergangenen Jahres die 10.000-Einwohnermarke überschritten. Zurzeit hat sie 10.103 Einwohner. Der Bürgermeister hat nach anfänglichem Zögern auf Drängen aller im Rat vertretenen Fraktionen die Stelle zur Wahrnehmung der Aufgabe zur Gleichstellung von Frau und Mann hausintern ausgeschrieben. Daraufhin ging lediglich die Bewerbung von Paul P ein. P ist Gemeindehauptsekretär und derzeit im Standesamt als Sachbearbeiter und stellvertretender Standesbeamter tätig.

Da P über gute Dienstzeugnisse verfügt, beabsichtigt der Bürgermeister, ihn zum Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde G (BesGr. A 9) zu bestellen. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen liegen vor.

Der Personalrat der Gemeinde G hält aufgrund der Aufgabenstellung die Besetzung der Stelle mit einer Frau für besser.

Aufgabe

Der Bürgermeister beauftragt das Personalamt vor Fertigung der Versetzungsverfügung für P mit der rechtlichen Überprüfung der Angelegenheit. Sie sind Sachbearbeiter im Personalamt und erhalten den Auftrag zu prüfen, ob Bedenken gegen die Bestellung von P bestehen.

Lösung

Ob P zum Gleichstellungsbeauftragten bestellt werden darf, bestimmt sich nach § 5 GO. Nach § 5 Abs. 1 GO sind in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

Die Abs. 3, 4 und 5 des § 5 GO verwenden einheitlich die Formulierung: „die Gleichstellungsbeauftragte". Der Gesetzgeber geht also eindeutig davon aus, dass zur Gleichstellungsbeauftragten nur eine Frau bestellt werden darf.

Folglich wäre die Bestellung von P zum Gleichstellungsbeauftragten nicht zulässig.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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