Читать книгу Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Ernst-Dieter Bösche - Страница 13

9. Fall: Satzungsrecht, Bekanntmachungsorgan

Оглавление

Sachverhalt

Die Hauptsatzung der in Nordrhein-Westfalen gelegenen Gemeinde G sieht vor, dass Satzungen bekannt gemacht werden durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Kieler Nachrichten".

Aufgabe

Wie beurteilen Sie die Rechtmäßigkeit dieser Regelung?

Lösung

Nach § 4 Abs. 1 Buchst. b BekanntmVO ist als Bekanntmachungsform die Veröffentlichung in einer Tageszeitung (= regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinend) zulässig. Die Tageszeitung ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BekanntmVO namentlich zu bezeichnen.

Diesen Anforderungen wird mit der Regelung der Bekanntmachung in den „Kieler Nachrichten" entsprochen. Sie ist mit dem Wortlaut des § 4 BekanntmVO vereinbar. Es fragt sich aber, ob der Sinn der Veröffentlichungspflicht von Satzungen der Regelung nicht entgegensteht.

Sinn der Veröffentlichungspflicht überhaupt ist, dass die von der Satzungsregelung potenziell Betroffenen von den Vorschriften Kenntnis erlangen können. Dies ist zwar prinzipiell bei einer Veröffentlichung in den „Kieler Nachrichten" möglich. Allerdings ist zu bedenken, dass die „Kieler Nachrichten" nicht ohne Weiteres in einer nordrhein-westfälischen Gemeinde erhältlich sind, jedenfalls nicht ohne Abonnement.

Es ist für die Einwohner nicht zumutbar, außergewöhnliche Anstrengungen zu unternehmen, um an das Veröffentlichungsorgan von Satzungen zu gelangen. Da nicht feststeht, wann wieder eine Veröffentlichung stattfindet, müsste man die „Kieler Nachrichten" abonnieren, um sicher zu gehen, eine Satzungsveröffentlichung nicht zu verpassen. Man wäre gezwungen, eine Zeitung zu abonnieren, die vom lokalen Berichtszuschnitt in einer nordrhein-westfälischen Gemeinde kaum von Interesse sein dürfte.

Dem mit der Veröffentlichungsverpflichtung von Satzungen verfolgten Sinn wird nur entsprochen, wenn das Veröffentlichungsorgan in der Gemeinde ohne unzumutbare Schwierigkeiten durch jedermann unschwer erhältlich ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gewährleistet. Die Regelung der Hauptsatzung verstößt nicht gegen den Wortlaut, wohl aber gegen den Sinn des Veröffentlichungsgebots (§ 4 BekanntmVO).

Die Hauptsatzungsregelung ist folglich rechtswidrig.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

Подняться наверх