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V.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 TierSchG – Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte; Unterhaltung von Ausbildungseinrichtungen

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23Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken liegt vor, wenn Hunde mit dem Ziel abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen, AVV 12.2.1.3.1, S. 1. Die Ausbildung erfolgt für Dritte, wenn der ausgebildete Hund an Dritte abgegeben werden soll oder die Ausbildung im Auftrag des Halters erfolgt. Nicht tatbestandsmäßig soll die Ausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters sein, AVV 12.2.1.3.2, S. 2, wobei offen bleibt, welche Art von Beteiligung des Hundehalters als „Mitwirkung bei der Ausbildung“ anzusehen ist.

24Nach der Gesetzesbegründung zu Nr. 6 zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass bei der Ausbildung von Schutzhunden „sehr leicht“ tierschutzwidrige Ausbildungsmethoden angewandt werden. Diese Gefahr besteht „in besonderem Maße“, weil die Anforderungen an die Schutzhundeausbildung weit über die Anforderungen an die normale Ausbildung eines Hundes in der Hobbyhaltung hinausgehen. Die Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass die hohen Ausbildungsziele tierschutzkonform erreicht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Hunde nicht von ihren Haltern, sondern von Dritten ausgebildet werden.47 Mit diesem Gesetzeszeck ist die Vorschrift in AVV 12.2.1.3.2, S. 2 unvereinbar, die für die Schutzhundausbildung auf Vereinsebene einen erlaubnisfreien Raum schafft, obwohl auch in diesem Bereich immer wieder tierschutzrechtlich problematische Ausbildungspraktiken zu beobachten sind.48 AVV 12.2.1.3.1 verweist zur Konkretisierung des Begriffs „Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken“ auf die Prüfungsordnung für Schutzhunde des VDH, vergleichbare Kriterien oder die Ausbildung von Diensthunden bei den Polizeibehörden, der Bundeswehr oder privaten Wachdiensten. Diese Aufzählung ist nur exemplarischer Natur. Die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 6 setzt anders als Nr. 8 f) nicht Gewerbsmäßigkeit voraus.

25Nach Lorz/Metzger, Rn. 18, soll nur die Ausbildung, nämlich die volle oder teilweise Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss den Hund als Schutzhund qualifiziert, der Erlaubnispflicht unterliegen, Training dagegen nicht. Zwar differenziert § 3 Nr. 5 zwischen den Begriffen „ausbilden“ und „trainieren“. Eine trennscharfe Abgrenzung ist allerdings nicht möglich, weil die Methoden von Training und Ausbildung im Schutzhundbereich häufig identisch sind und die Zwecke „Ausbildung und Training“ gegebenenfalls ineinander übergehen.49 Der Erlaubnistatbestand in Nr. 6 soll die Anwendung tierschutzwidriger Methoden verhindern.50 Dieser Zweck lässt sich nur erreichen, wenn Ausbildung und Training von Schutzhunden der Erlaubnispflicht unterliegen. Hierfür spricht auch die Abgrenzungsproblematik. Eine klare Grenzziehung zwischen erlaubnispflichtiger Ausbildung und erlaubnisfreiem Training ist unmöglich. Der Erlaubnispflicht unterliegt auch die Unterhaltung von Einrichtungen, also Räumen und Plätzen, zur Schutzhundausbildung, AVV 12.2.1.3.3.

26Im Kontext zu Nr. 6 ist der Verbotstatbestand des § 3 Nr. 8 a, Verbot der Aggressionsausbildung, zu beachten. Danach ist es verboten, einen Hund zu besonders aggressivem Verhalten auszubilden oder abzurichten, wenn dies bei dem Hund zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Die Vorschrift setzt der Schutzhundausbildung Grenzen. Nach AVV 2.2 soll Schutzhundausbildung den Tatbestand des § 3 Nr. 8 a in der Regel nicht erfüllen, wenn die Ausbildung nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr durchgeführt wird. Diese Vermutung dürfte zu weit gehen.

27Der Erlaubnistatbestand in Nr. 6 ist lex specialis zum Erlaubnistatbestand gemäß Nr. 8 f), der die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden bzw. Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Halter regelt. Die Erlaubnis nach Nr. 6 schließt die Erlaubnis nach Nr. 8 f) nicht ein und umgekehrt.

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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