Читать книгу Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis - Eugène Beaucamp - Страница 32

Оглавление

72Zahlreiche Kommunen in Deutschland vermieten kommunale Grundstücke nicht mehr an Zirkusse oder Zirkusse, die bestimmte Wildtiere mitführen – Stichwort „Kommunale Wildtierverbote“.136 Die überwiegende Zahl der Verwaltungsgerichte betrachtet diese Praxis, als rechtswidrig.137 „Kommunale Wildtierverbote“ verstoßen nach der überwiegenden Meinung der Verwaltungsgerichte insbesondere gegen den Vorrang des Gesetzes, weil der Bundesgesetzgeber mit den Vorschriften in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 d) abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG Gebrauch gemacht und das das Zurschaustellen von Wildtieren in Zirkussen unter Genehmigungsvorbehalt gestellt und eine Verordnungsermächtigung zur Beschränkung oder Untersagung des Zurschaustellens von Wildtieren an wechselnden Orten erlassen hat. Neben diesen abschließenden Regelungen ist kein Raum für ein generelles Wildtierverbot bezogen auf die Nutzung kommunaler Einrichtungen durch Zirkusse,138 das die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 d) unterlaufen würde.139 Zudem werden solche Verbote als rechtswidrige Eingriffe in Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG qualifiziert.140 Ein Verbot des Mitführens von Wildtieren kann im Einzelfall auf gefahrenabwehrrechtliche oder bauordnungsrechtliche Gründe gestützt werden.141

73c) Verordnungsermächtigung, Umfang der Erlaubnis. Abs. 4 enthält unter weiteren dort geregelten Voraussetzungen die Ermächtigung, das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an verschiedenen Orten durch Verordnung zu beschränken oder zu verbieten, wenn die Tiere nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden an den wechselnden Orten gehalten oder transportiert werden können. Wie die Bundesregierung noch im Jahr 2013 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, sieht sie akut keinen Handlungsbedarf, werde die Situation aber „weiter beobachten und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen“.142

74In der Erlaubnisverfügung ist konkret zu bezeichnen, für welche Tierarten die Erlaubnis gilt. Eine Erlaubnis zur Zurschaustellung von Löwen berechtigt nicht, Geparden zur Schau zu stellen.143 Zirkusse unterliegen der ZirkRegV, die die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen durch Betriebe i. S. v. Nr. 8d).

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

Подняться наверх