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VII.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 a) bis f) – gewerbsmäßige Tätigkeiten 1.Gewerbsmäßigkeit

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30Nr. 8 regelt Erlaubnistatbestände für gewerbsmäßige Tätigkeiten. § 11 Abs. 1 Nr. 8 stellt klar, dass die dort geregelten Tätigkeiten nicht erlaubnispflichtig sind, wenn sie nicht gewerbsmäßig ausgeübt werden.

31Das TierSchG kennt keine eigene Definition des Begriffes „Gewerbsmäßigkeit“, sondern setzt ihn gleichsam voraus. Das Gesetz knüpft an den Begriff des Gewerbes/Gewerbebetriebs an. Gewerbebetrieb – eine gewerbsmäßige Tätigkeit – ist eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, die nicht dem Bereich der Urproduktion, den freien Berufen oder der Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.54 Inhaltlich identisch ist die Legaldefinition des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG: Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebes ist Gewinnerzielungsabsicht, die ertragsteuerlich als das Bestreben definiert wird, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer, nämlich für die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen.55 Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die sich dem direkten objektiven Nachweis entzieht und nur aufgrund äußerer Umstände feststellen lässt.56 Demgemäß definieren AVV 12.2.1.5.1 bis AVV 12.2.1.5.3 für die Erlaubnistatbestände in Nr. 8 a) bis 8 c) Schwellenwerte, bei deren Überschreiten in der Regel Gewerbsmäßigkeit anzunehmen ist. Diese – für die Gerichte nicht verbindlichen – Schwellenwerte haben nur den Charakter einer im Gesetz nicht vorgesehenen Regelvermutung, die im Einzelfall ohne Weiteres widerlegt werden kann.57 Die Erlaubnisbehörde muss also Einwänden des Betroffenen und Umständen, die gegen Gewerbsmäßigkeit bzw. Gewinnerzielungsabsicht sprechen, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachgehen.58 Auch eine Tätigkeit, die die in AVV 12.2.1.5.1 bis AVV 12.2.1.5.3 genannten Schwellenwerte überschreitet, kann nicht gewerbsmäßig sein, weil die Tätigkeit im Einzelfall nicht planmäßig oder nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Im Falle des Erlaubnistatbestands Nr. 8 a) – Zucht – kann Gewerbsmäßigkeit trotz der Überschreitung des Schwellenwerts in AVV 12.2.1.5.1 nicht vorliegen, wenn Hunde ohne Stammbaum verkauft werden, die verkauften Hunde in der Regel deutlich älter als Welpen sind und der Abgabepreis deutlich unter Marktniveau liegt.59 Ebenso kann eine Tätigkeit, deren Intensität unterhalb der Schwellenwerte in AVV 12.2.1.5.1 bis AVV 12.2.1.5.3 liegt, gewerbsmäßig sein.60

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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