Читать книгу Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis - Eugène Beaucamp - Страница 26

3.Gewerbsmäßigkeit trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht

Оглавление

33Das OVG Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 6.12.201264 hat zu § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) a. F. – gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren – die Rechtsauffassung vertreten, der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 setze keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Vorschrift des § 4 BmTierSSchV, die für das gewerbsmäßige Verbringen und die gewerbsmäßige Einfuhr bestimmter Tiere eine Anzeige- und Registrierungspflicht normiert. Das OVG Schleswig-Holstein meint, der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in diesem Sinne sei mit dem Begriff des Handels im Sinne von Art. 2 1 a der Richtlinie 92/65/EWG identisch, der keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetze.65 Des Weiteren stützt sich das Gericht66 auf die Rechtsprechung des BGH zu § 474 BGB.67 Die Vorschrift regelt Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern (Verbrauchsgüterkauf). Gemäß § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt. Dies setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus.68 Das OVG Schleswig-Holstein schließt daraus, dass die Rechtsordnung einen einheitlichen Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“ nicht kenne; der Schutzweck des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) a. F. – Tierschutz – gebiete wie der Schutzzweck von § 474 BGB – Verbraucherschutz – eine weite Auslegung des Begriffs der „Gewerbsmäßigkeit“ und damit den Verzicht auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht.69

34Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Rechtsauffassung im Rahmen seiner Entscheidung über die Revision gegen das Urteil des OVG Schleswig-Holstein70 mit Urteil vom 7.7.201671 widersprochen, obwohl das Gericht hierüber eigentlich nicht mehr zu entscheiden hatte, weil die Parteien den Rechtsstreit insoweit wegen der zwischenzeitlich eingeführten Erlaubnispflicht gemäß Nr. 5 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.72 In seiner Entscheidung begnügt sich das Gericht mit einem Hinweis auf die herrschende Meinung, nach der der tierschutzrechtliche Begriff der Gewerbsmäßigkeit Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt.73 Deutlicher wird das BVerwG in seiner Pressemitteilung 65/2016 vom 7.7.2016, wo es heißt: „Die Erlaubnispflicht nach nationalem Tierschutzrecht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren setzt hingegen nach dem tradierten Rechtsverständnis der Gewerbsmäßigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.“

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

Подняться наверх