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4.Zivilrecht

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35Die Erlaubnistatbestände in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 sind keine Verbotsgesetze i. S. v. § 134 BGB. Ein Kaufvertrag mit einem gewerblichen Züchter, der nicht über die Erlaubnis gemäß Nr. 8 a) verfügt, ist nicht nichtig. Der Züchter hat einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Der Käufer kann im Falle von Mängeln Gewährleistungsrechte gegenüber dem Züchter geltend machen.74

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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