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3.Umgehungen; sonstige Vorschriften

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21In der Praxis findet man immer wieder Gestaltungen, die die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 5 unterlaufen sollen, indem z. B. die Organisation der Vermittlung oder des Transports ganz oder teilweise ins Ausland verlagert werden. Hier wird man im Einzelfall prüfen müssen, ob die im Inland agierenden Personen der Erlaubnispflicht unterliegen. Für im Ausland ansässige Personen gilt die Erlaubnispflicht wegen des Territorialprinzips nicht.

22Für die Verbringung von Tieren aus einem anderen Mitgliedsstaat oder aus einem Drittstaat in das Inland gelten eine Vielzahl von Rechtsvorschriften. Einen Überblick gibt das Merkblatt Nr. 113 der TVT „Hundeimporte aus Süd- und Osteuropa – Hundehandel unter dem Deckmantel des Tierschutzes?

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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