Читать книгу Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis - Eugène Beaucamp - Страница 13

5.Betreuen

Оглавление

7Umstritten ist, ob auch Betreuen unter den Begriff des Haltens fällt.21 Der Begriff des Betreuens ist Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, sie aber gleichwohl Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tier in einem Umfang hat, dass ihr die Aufgaben aus § 2 zwangsläufig zufallen. Betreuer ist damit jeder, der auch nur kurzfristig – ohne Tierhalter zu sein – für das Tier einzelnen Aufgaben wie Fütterung, Transport, das Verwahrung oder die Pflege bzw. Unterstützung bei der Pflege etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter übernommen hat.22 Das TierSchG differenziert in § 2 zwischen „Halten“ und „Betreuen“ von Tieren. Dies spricht dagegen, die Erlaubnistatbestände in Nr. 1 und 2. entgegen ihrem klaren Wortlaut über das „Halten“ hinaus auch auf „Betreuen“ auszudehnen.

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

Подняться наверх