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1. TeilErlaubnistatbestände

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1§ 11 Abs. 1 S. 1 enthält einen abschließenden Katalog erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Die Vorschrift regelt kommerzielle – gewerbsmäßige – wie nicht kommerzielle Tätigkeiten. Im nichtkommerziellen Bereich schränkt § 11 Abs. 1 S. 1 die allgemeine Handlungsfreiheit ein.1 Im kommerziellen Bereich stellen die Erlaubnistatbestände in § 11 Abs. 1 S. 1 eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung i. S. v. Art 12 Abs. 1 GG dar.2 Solche Beschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsmäßigen Ausübung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, also nicht übermäßig und unzumutbar belasten.3 Dies trifft für die fraglichen Erlaubnistatbestände in § 11 Abs. 1 S. 1 zu. Die Erlaubnispflicht und damit verbundene Sachkundeprüfung sind aus Gründen des in Art. 20 a GG als Staatsziel verankerten Tierschutzes zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsguts gerechtfertigt.4

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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