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IV.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchG – Verbringung von Wirbeltieren in das Inland und Abgabe/Vermittlung gegen Gegenleistung

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17Der Erlaubnistatbestand wurde durch Gesetz vom 4.7.201341 in das Gesetz eingeführt. Die Bestimmung regelt die Verbringung von Wirbeltieren aus dem Ausland in das Inland und deren Abgabe bzw. Vermittlung gegen ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung.

18Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass Tierschutzvereine vielfach leicht vermittelbare Welpen als „Hunde im Reiseverkehr“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ins Inland verbringen, die gezielt für den deutschen Markt gezüchtet werden. Die Einführung des Erlaubnisvorbehalts soll eine einheitliche Rechtsanwendung und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften – gemeint sind tatsächlich wohl vor allem die europarechtlichen Vorschriften über das Verbringen von Hunden – sicherstellen.42 Des Weiteren soll die Erlaubnispflicht gewährleisten, dass die verantwortlichen Personen über die erforderliche Sachkunde verfügen.43

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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