Читать книгу Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis - Eugène Beaucamp - Страница 17

2.Problematik von Zoos

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15Zoologische Gärten dienen zahlreichen Zwecken. Sie verstehen sich als Bildungseinrichtungen, die den Besuchern Kenntnisse von der Vielfalt der Tierwelt und Einblick in biologische und ökologische Zusammenhänge vermitteln sollen. Zoos dienen dem Artenschutz, insbesondere dem Erhalt von der Ausrottung bedrohter Tierarten. Zoologische Gärten betreiben und ermöglichen in vielen Bereichen wie z. B. der Zoologie, Physiologie oder Ethologie wissenschaftliche Forschung.37 Andererseits sind an die Haltung von Wildtieren in Zoologischen Gärten unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten hohe Anforderungen etwa im Hinblick auf die artgerechte Ausgestaltung von Gehegen38 zu stellen. Unter diesem Aspekt ist die Haltung zahlreicher Wildtierarten in zoologischen Gärten hoch problematisch, weil es praktisch unmöglich ist, artgerechte Lebensbedingungen zu schaffen. Typisches Beispiel ist die Haltung von Delfinen und Walen.39 Viele Betreiber zoologischer Gärten haben die Haltung von Delphinen deshalb aufgegeben. In Deutschland halten lediglich die Zoos in Nürnberg und Duisburg noch Delphine (Stand 2019). Zahlreiche Staaten haben die Haltung von Walen und Delfinen zwischenzeitlich verboten, so zuletzt Kanada. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Rahmen des Erlaubnisverfahrens im Hinblick auf die Sachkunde der verantwortlichen Person und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen, die den Anforderungen des § 2 entsprechen müssen, zu berücksichtigen; § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 a. F.

16Die Erlaubnis gemäß Nr. 8 d) schließt die Erlaubnis gemäß Nr. 4 nicht ein.40

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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