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1.Nutztiere

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19Die Vermittlung von Nutztieren unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Auch wenn Nr. 5 anders als Nr. 8 a) nicht das Adjektiv „landwirtschaftlich“ gebraucht, dürften die Begriffe kongruent sein. Landwirtschaftliche Nutztiere sind Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Puten und Gänse.44 Gemäß AVV 12.2.1.5.1 zählen des Weiteren Kaninchen und zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische zu den landwirtschaftlichen Nutztieren. Dagegen fallen Straußenvögel und Pelztiere wie Nerze, Füchse, Nutrias oder Chinchillas nicht unter diesen Begriff, AVV 12.2.1.5.1. Die Vermittlung und Abgabe dieser Tiere ist gemäß Nr. 5 erlaubnispflichtig.45

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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