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2.Gegenleistung

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20Es ist nicht erforderlich, dass die Vermittlung oder Abgabe des Tieres und die Gegenleistung in einem synallagmatischen Austauschverhältnis im Sinne der §§ 320 ff. BGB stehen. Vielmehr genügt es, wenn es sich um ein einheitliches Lebensverhältnis handelt und zwischen der Abgabe oder Vermittlung eines Tieres und der Gegenleistung ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang vergleichbar der Konnexität i. S. v. § 273 BGB besteht. Hierfür spricht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermittlung/Abgabe und Gegenleistung. Eine einheitliche vertragliche Grundlage ist nicht erforderlich. Die Begriffe Entgelt oder sonstige Gegenleistung sind weit auszulegen. Typische Gegenleistungen sind Schutz- oder Vermittlungsgebühren, aber auch Spenden an den Verbringer bzw. Vermittler oder Dritte.46 Unerheblich ist, ob das Eigentum an den ins Inland verbrachten Tieren an den Übernehmer übertragen wird. Der Erlaubnispflicht unterliegen auch Tierschutzvereine, die Tiere auf der Grundlage sog. „Adoptionsverträge“ abgeben, ohne Eigentum an den Übernehmer zu übertragen.

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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