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2.Zucht und Haltung zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken

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3Gemäß Nr. 2 unterliegen Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken – vollständige oder teilweise Entnahme von Organen und Gewebe zum Zwecke der Transplantation, Anlegung von Kulturen oder der isolierten Untersuchung von Organen, Gewebe oder Zellen zu nicht wissenschaftlichen Zwecken – der Erlaubnispflicht. Zucht und Haltung von Kopffüßern zu diesen Zwecken ist anders als in Nr. 1 nicht erlaubnispflichtig. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Schmerz- und Leidensfähigkeit von Kopffüßern ist diese Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt. Erlaubnispflichtig ist auch die nur gelegentliche Abgabe von Tieren aus einer Zucht zu den in Nrn. 1 und 2 genannten Zwecken; siehe oben. Detaillierte Vorschriften zur Haltung und Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, zu den Erlaubnisvoraussetzungen, zur Durchführung von Tierversuchen sowie Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben finden sich in der TierSchVersV.

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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