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VI.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TierSchG – Durchführung von Tierbörsen

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28Tierbörsen sind Veranstaltungen natürlicher oder juristischer Personen, auf den Privatpersonen oder Gewerbetreibende Tiere – nicht ausschließlich Wirbeltiere – feilbieten oder tauschen, AVV 12.2.1.4. Eine erlaubnispflichtige Tierbörse setzt Öffentlichkeit – für Dritte – voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kreis der Teilnehmer nicht näher bestimmbar ist und grundsätzlich jeder an der Börse teilnehmen kann, der die Teilnahmebedingungen erfüllt. Diese Voraussetzungen erfüllen z. B. vereinsinterne Tauschbörsen nicht, es sei denn, der Verein vergibt Tagesmitgliedschaften, die zur Teilnahme an der Börde berechtigen.51

29Die Verantwortung für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen durch die Teilnehmer an Tierbörsen liegt beim Veranstalter, AVV 12.2.1.4, der geeignete Kontrollen durchzuführen und bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung tierschutzwidriger Sachverhalte zu veranlassen hat.52 Dies ist durch geeignete Auflagen sicherzustellen. So kann die zuständige Behörde dem Veranstalter aufgeben, eine Börsenordnung zu erlassen, die die Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Börse regelt, AVV 12.2.1.4. Konkrete Empfehlungen zu tierschutzrechtlichen Aspekten finden sich in den vom BMEL herausgegebenen „Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten“ vom 1.6.2006. Diese Leitlinien werden von der Rechtsprechung als Maßstab für die Organisatoren von Tierbörsen angesehen, von dem nur abgewichen werden kann, wenn dies im Einzelfall unter fachspezifischen Gesichtspunkten als vertretbar erscheint.53 Gewerbetreibende, die an Tierbörsen teilnehmen, unterliegen der Erlaubnispflicht nach Nr. 8 b).

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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