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7.Buchst. c) – Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes

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64Reitbetriebe sind Betriebe, die Pferde oder andere zum Reiten geeignete Tiere wie Esel oder Kamele dem Reiter gegen Entgelt zur Verfügung stellen, vgl. AVV 12.2.1.5.2. Die Nutzung der Tiere zum Reiten oder Fahren muss gerade der Gegenstand der Überlassung sein.120 Das Anbieten von Ponyreiten gegen Entgelt im Rahmen von Kindergeburtstagen und anderen Veranstaltungen unterliegt der Erlaubnispflicht.121

65Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Bereitstellung von Pferden im Rahmen eines Reitschulbetriebs, wobei es unerheblich ist, ob die Überlassung von Reitpferden an andere ohne nennenswerte Unterweisung des Reiters erfolgt, welche Qualität die mit der Überlassung von Reitpferden erfolgende Unterrichtserteilung oder sonstige Unterweisung hat oder ob die angebotene Tätigkeit eigene reiterliche Fertigkeiten des Unterrichtenden bzw. desjenigen, der die Reittiere überlässt, erfordert.122 Diese Wertung hat auch Konsequenzen für die Anforderungen an die Sachkunde des Betreibers eines Reitbetriebs, der ausschließlich die tierschutzrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen muss, die für den tierschutzgerechten Einsatz von Tieren als Reittiere zum konkreten Zweck erforderlich sind. Dagegen muss der Betreiber auch dann keinerlei fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf Reitausbildung nachweisen, wenn er mit der Überlassung der Reittiere Reitunterricht anbieten will.123 Reitbetrieb ist ebenso ein Reitverein, der dem seinem eigentlichen Vereinszweck auch Dritten gegen Entgelt Reitpferde regelmäßig überlässt, AVV 12.2.1.5.3. Die Überlassung von Reittieren für Aufzüge (Karneval) oder kulturelle Veranstaltungen ist nicht gemäß Nr. 8 c) erlaubnispflichtig.124

66Fahrbetriebe sind Betriebe, bei denen Reit- oder Zugtiere insbesondere zum Ziehen von Fahrzeugen jeder Art, insbesondere auch von Kutschen, genutzt oder überlassen werden.125 Die Erlaubnispflicht gilt damit auch für Betriebe, die mit Rückepferden Waldarbeiten durchführen.

67Die Schwelle der Gewerbsmäßigkeit liegt vergleichsweise niedrig. Nach AVV 12.2.1.5.3 ist diese in der Regel anzunehmen, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird; einschränkend Lorz/Metzger, Rn. 29 für Betriebe, die steuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren sind, weil kein Totalgewinn erwirtschaftet wird.

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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