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2.Tierschutzvereine

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32Auch eingetragene und nicht eingetragene Tierschutzvereine können den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllen und mit Ihrer Tätigkeit einem Erlaubnis­tatbestand gemäß Nr. 8 unterliegen. Gewerbsmäßige Hundeausbildung durch einen Verein ist dann anzunehmen, wenn die Kosten für die Ausbildung im Rahmen der örtlichen Hundeschulen liegen.61 Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit einer Körperschaft schließt eine gewerbsmäßige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts nicht von Vornherein aus.62 Im Hinblick auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit stellt sich dann die Frage, ob der Ausbildungsbetrieb als Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO qualifiziert werden kann, mit dem Mittel zur Erfüllung der satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke des Vereins beschafft werden sollen.63 Die Rechtsform des Vereins ist also nicht geeignet, eine Erlaubnispflicht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 zu vermeiden oder zu umgehen.

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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