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8.Buchst. d) – Zurschaustellen von Tieren

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68a) Zurschaustellen. Die Erlaubnispflicht betrifft insbesondere Zoos, Zirkusunternehmen und Tierschauen aller Art wie Rodeo-Veranstaltungen,126 „Mäusestreichelzoo und Mäuseroulette“,127 aber auch das Mitführen von Tieren zum Sammeln von Spenden, AVV 12.2.1.5.4 AVV. Tierzuchtausstellungen auf der Grundlage des TierZG, Tiersportveranstaltungen, Leistungsprüfungen von Tierzuchtverbänden oder Tierbewertungsschauen sollen wegen fehlender Gewerbsmäßigkeit nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, AVV 12.2.1.5.4. Dies dürfte in dieser Allgemeinheit angesichts der geringen Anforderungen der Rechtsprechung an das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit bzw. das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht – z. B. Bemessung des Eintrittsgelds an Marktpreise, Erwirtschaftung eines Kostenüberschusses – nicht gelten. Vielmehr wird man wie auch sonst bei der Abgrenzung zwischen gewerbsmäßigem und nicht gewerbsmäßigem Zurschaustellen auf die Umstände des Einzelfall abstellen müssen.

69Der Erlaubnistatbestand nach Nr. 8 d) erfasst sämtliche Tierarten, also auch Wildtiere.128 Nr. 8 d) soll wie andere Erlaubnistatbestände sicherstellen, dass derjenige, der Tiere zur Schau stellt, über die erforderliche tierartspezifische Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt und angemessene Räume und Einrichtungen für die zur Schau gestellten Tiere vorhanden sind. Insbesondere muss die Unterbringung von Wildtieren unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Lebensbedingungen und Lebensumstände verhaltensgerecht sein.129 Maßstab für die in jedem Einzelfall festzustellenden Verhaltensbedürfnisse eines Tieres ist das Verhalten, das von Tieren gleicher Art und Rasse unter den natürlichen Bedingungen eines Lebens in Freiheit und nicht unter den derzeitigen von Menschen geprägten Bedingungen gezeigt wird. Eine in diesem Sinne verhaltensgerechte Unterbringung eines Tiers liegt nicht schon dann vor, wenn es zwar überleben kann und ihm keine Leiden, Schmerzen oder Schäden zugefügt werden, das Tier seine angeborenen bzw. natürlichen Verhaltensmuster aber soweit an seine konkreten Haltungsbedingungen anpassen muss, dass es mit seinen wildlebenden Artgenossen nicht mehr viel gemeinsam hat.130

70b) Zurschaustellen wildlebender Tierarten. Besonders für die Haltung von wildlebenden Tieren gelten hohe Anforderungen.131 Diesem Anspruch wird die Realität in Bezug auf Affen, Elefanten, Nashörner, Großkatzen, Nilpferden, Giraffen, Robben oder verschiedener Vogelarten wie Flamingos oder großer Greifvögel in vielen Zirkusunternehmen aber auch in Zoos132 oft nicht gerecht.

71Der Bundesrat hat die Bundesregierung zuletzt mit Entschließung vom 18.3.2016 – ähnlich Versuche wurden bereits in den Jahren 2003 und 2011 unternommen – gebeten, ein Verbot des Zurschaustellens bestimmter Wildtierarten in Betrieben, die diese Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen, vorzulegen.133 Die Bundesregierung ist dieser Bitte bisher nicht gefolgt. Wie man hört, bereitet das Ministerium aktuell ein Verbot der Haltung von Wildtieren134 in Zirkussen vor, die nur gezeigt, aber nicht trainiert werden.135 In zahlreichen anderen europäischen Staaten wie den Benelux-Staaten, Norwegen, Schweden, Dänemark, Finnland, Italien, Griechenland oder zahlreichen ost- und südosteuropäischen Staaten gelten dagegen für Zirkusse generelle Tierhalteverbote bzw. Verbote zur Haltung bestimmter Tierarten.

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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