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3.Zucht

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4Der Begriff Zucht wird unterschiedlich definiert. Nach einer Entscheidung des VG Darmstadt ist Zucht die geplante Verpaarung von Tieren mit dem Ziel, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen zu erreichen.9 Andere Definitionen sind deutlich weiter. Gemäß § 1 HundVerbrEinfG ist Zucht jede Vermehrung von Hunden. Eine ähnlich weite Definition findet sich in dem vom BMEL in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes „Verbot von Qualzüchtungen“ der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierschutz vom 2.6.1999 – Qualzuchtgutachten –,das unter Zucht die „geplante Verpaarung von Tieren“ versteht; Tz. 1.3.4. Bei Tieren, die für die in Nrn. 1. und 2. genannten wissenschaftlichen Zwecke gezüchtet werden, stehen in vielen Fällen konkrete Eigenschaften und Merkmale im Hintergrund. Ziel ist es primär, Tiere einer konkreten Art in einer bestimmten Anzahl zu „generieren“, die in Versuchen eingesetzt oder deren Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, Art. 3 Nr. 4. RL 2010/63/EU. Begriffsprägender Bestandteil von Zucht ist die Vermehrung von Tieren für einen bestimmten Verwendungszweck. Die biotechnische oder gentechnische Veränderung existierender Tiere bzw. Herstellung von Tieren ist keine Zucht;10 anders die Vermehrung transgener Tiere.11

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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