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I.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 a), b), 2. – Zucht und Haltung zu wissenschaftlichen Zwecken 1.Zucht und Haltung zur Verwendung in Tierversuchen

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2Die Erlaubnistatbestände in Nr. 1 a) und b) regeln die Zucht und Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, bzw. deren Organe und Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden sollen. Das TierSchG definiert in § 7 Abs. 2 einen eigenen engen Begriff des Tierversuchs. Nr. 1 b) schließt die Tötung i. S. v. § 4 Abs. 3 ein.5 Auch die Abgabe einzelner Tiere aus einer nicht auf die Züchtung von Versuchstieren ausgerichteten Zucht zu den in Nr. 1 genannten Zwecken unterliegt der Erlaubnispflicht.6 Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung solcher Tiere, um sie an Dritte abzugeben, die die Tiere zu den in Nr. 1 genannten Zwecken verwenden. Damit unterliegen auch Händler und Lieferanten der Erlaubnispflicht. Da die Vorschrift keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt, unterliegen auch Zucht, Haltung und Weitergabe von Tieren zu Versuchszwecken durch non-profit-Organisationen der Erlaubnispflicht.7 Die Erlaubnistatbestände Nr. 1 a) und b) schließen nunmehr auch Kopffüßer – Cephalopoda, im Meer lebende Klasse von Tieren, die zu den Weichtieren (Mollusca) zählt; es sind etwa 800 Arten bekannt – ein, da diese Tiere nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Schmerzen, Leiden und Ängste empfinden sowie dauerhafte Schäden erleiden können.8

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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