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II.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG – Haltung in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen 1.Tierheim

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8Ein Tierheim ist eine Einrichtung, deren wesentliche Aufgabe die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und gegebenenfalls Weitervermittlung von Fund- oder Abgabetieren ist.23 Maßgebliches Merkmal für ein Tierheim ist die Konzentration zahlreicher Tiere an einem Ort24 in Räumlichkeiten, die in erster Linie der Unterbringung von Tieren dienen.25 Gemäß Art. 1 4. des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13.11.1987 ist ein Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Einrichtung zur Haltung von Heimtieren in größerer Zahl oder – vorbehaltlich innerstaatlicher Vorschriften – Aufnahme streunender (Heim)Tiere. Heimtiere sind Tiere, die im häuslichen Bereich gehalten werden, um dem Tierliebhaber in seinem Haus Gesellschaft zu leisten.26 Einrichtungen, die wildlebende Tiere aufnehmen, sind nach dieser Definition kein Tierheim.

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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