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III.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG – Halten und Zurschaustellen von Tieren in zoologischen Gärten und anderen Einrichtungen 1.Zoos und andere Einrichtungen

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11Die Erlaubnispflicht betrifft zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden. Das TierSchG enthält keine Definition des Begriffs Zoo. Aus der Beschreibung anderer erlaubnispflichtiger Einrichtungen ergibt sich, dass die Haltung und zur Schau Stellung von Tieren begriffsprägend ist. Gemäß Art. 2 RL (EU) 1999/22/EG, ABl. L 94, S. 24 sind Zoos dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Exemplare von Wildtierarten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Dieser Definition entspricht der Zoobegriff in § 42 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Hieran lehnt sich AVV 12.2.1.2 an.

12Andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden sind „Zoos“, in denen nicht wildlebende Tiere gezeigt werden wie z. B. Streichelzoos, und Zirkusse.35 Der Erlaubnispflicht unterliegt auch ein „Erlebnis- oder Kinderbauernhof“, wo oft auch landwirtschaftliche Nutztiere nicht vorrangig zum Zweck der landwirtschaftlichen Primärproduktion gehalten werden, sondern um Besuchern die Möglichkeit zu geben, Tiere zu beobachten, zu streicheln, zu füttern etc.36 Zurschaustellen ist auch das Mitführen von Tieren zum Spenden-Sammeln, AVV 12.2.1.5.4. Allerdings findet dies typischerweise nicht in einer „Einrichtung“ statt, weshalb sich die Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 S. Nr. 8 d) richtet.

13Gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BNatG gelten Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf in § 1 Abs. 3 BJagdG genannte Schalenwildarten – Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild – oder nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden, nicht als Zoo. Solche Einrichtungen unterliegen als andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 4. Für den Zoofachhandel gilt die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 4 nicht, AVV 12.2.1.2.

14Zoos unterliegen neben der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 4 auch der Genehmigungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 BNatG. Nach § 42 Abs. 5 BNatG können die Länder anordnen, dass die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 BNatG die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 a F. – Zurschaustellen von Tieren in Zoos und ähnlichen Einrichtungen – und 3 d) a. F. – gewerbsmäßiges Zuschaustellen von Tieren – einschließt. Dies ist z. B. in § 25 SächsNatG bezüglich § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a a. F. oder Art. 24 BayNatSchG für § 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 a, 3 d) a. F. unter den dort geregelten Voraussetzungen vorgesehen.

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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