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4.Halten

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5Halten i. S. v. § 2 ist die Ausübung der Bestimmungsmacht über ein Tier und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, bei der Reichweite, Dauerhaftigkeit oder zeitliche Verfestigung, und gegebenenfalls die Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen sind.12 Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es maßgeblich auf das tatsächliche umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier13 sowie darauf an, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt das Tier dient.14 Da es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, sind rechtliche Kategorien nicht ausschlaggebend und haben allenfalls indiziellen Charakter. Dies gilt für das Eigentum15 ebenso wie für die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft, unter der man die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens versteht.16 Bei mehreren potenziellen Haltern ist die Bestimmungsmacht unter Berücksichtigung der jeweiligen Einflussnahmemöglichkeiten und Einflussnahmen zu ermitteln.17 Mehrere Personen können Mithalter sein.18

6Halter kann auch derjenige sein, der aufgrund vertraglicher Regelungen die Bestimmungsmacht über ein Tier ausübt, das sich in der tatsächlichen Obhut einer anderen Person befindet und von dieser betreut wird; das TierSchG differenziert nicht zwischen mittelbarem und unmittelbaren Halten von Tieren.19 Indizien für Haltereigenschaft sind: Ausübung der Bestimmungsmacht, Übernahme der Kosten für ein Tier (z. B. Versicherung, Steuern, Futter, tierärztliche Versorgung) im eigenen Interesse, Beanspruchung der Nutzungen und des Werts des Tieres, Eigenbesitz, Sorge für Unterbringung des Tieres.20 Auch juristische Personen und Personengesellschaften können Halter sein.

Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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