Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 69

2. Vollstreckungsschutz nach der Abgabenordnung

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Insoweit enthält die Abgabenordnung nur zwei direkte Vorschriften, nämlich § 257 und § 258. Sie betreffen die Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung. Dieser Rechtsschutz wird von der Vollstreckungsbehörde gewährt.

Sie hat die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen (Rn. 6). – Hier ist auch der Gerichtsvorsitzende als Vollstreckungsbehörde nach § 169 Abs. 1 VwGO betroffen.

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Sofern aus gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) vollstreckt wird, hat der Gerichtsvorsitzende die Rechte und Pflichten gemäß §§ 257, 258 AO. Gegen seine Entscheidungen ist ausschließlich die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO gegeben (VGH Mannheim B 20.12.1991 – 9 S. 2886/91, juris = NVwZ 1993, 73; VGH Kassel B 19.6.1997 – 5 TM 1890/97, juris = NVwZ-RR 1998, 77; OVG Weimar B 22.8.2006 – 4 VO 691/06, juris = DÖV 2007, 305).

Eine Erinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 766 ZPO kommt nicht in Betracht. Denn § 146 Abs. 1 VwGO enthält eine eigenständige, abschließende Zuweisung des Rechtsschutzes. Über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges kann nicht etwa seine Kammer, sondern nur ein Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof entscheiden. „Verwaltungsgerichtshof“ ist die gemäß § 184 VwGO historisch überlieferte andere Bezeichnung für ein Oberverwaltungsgericht.

Wenn die Erinnerung zulässig wäre, dann würde man den Gerichtsvorsitzenden auf den Rang eines Rechtspflegers oder Gerichtsvollziehers abstufen. Das kommt nicht in Frage. Der gegenteiligen Auffassung kann daher nicht gefolgt werden (zum Meinungsstand vgl. unter vielen: VGH Mannheim B 14.9.1988 – 9 S. 2550/88, juris L, NVwZ-RR 1989, 512; OVG Koblenz B 22.8.1988 – 2 B 21/88, juris L, NVwZ 1989, 572; OVG Berlin B 10.8.1983 – 6 L 4/83, juris L = NJW 1984, 1370; Schoch/Schneider/Bier/Möller, § 169 Rn. 145 ff.).

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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