Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 79
1. Allgemeine Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG
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Ausgangspunkt und umfassende Rechtsgrundlage jeglicher Amtshilfe in Deutschland ist Art. 35 Abs. 1 GG. Die hier gesicherte Beistandsleistung ist die notwendige Folge der Ausübung der Staatsgewalt durch verschiedene Behörden (so BVerfG B 28.11.1957 – 2 BvL 11/56, juris Rn. 29 = BVerfGE 7, 183 (190)). Im Bereich der Verwaltungsvollstreckung ist die Amtshilfe als Vollstreckungshilfe zu konkretisieren (Kopp/Kopp: Die länderübergreifende Amtshilfe und Verwaltungsvollstreckungshilfe, BayVBl. 1994, 229–233; Umbach/Clemens/Magen, Art. 35 Rn. 5, 23).
Allgemein ist für jede Amtshilfe der Verwaltungsbehörden und Gerichte Folgendes zu berücksichtigen: Entsprechend der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 VwVfG ist sie in allen Fällen nur eine „ergänzende“ Hilfe. „Grundsätzlich gilt, dass der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben zugewiesen sind, diese Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen – mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln – wahrnimmt“ (BVerfG B 12.1.1083 – 2 BvL 23/81, juris Rn. 131 = BVerfGE 63, 1 (32)). Also ist die Amtshilfe auf Teilgebiete eines Verwaltungsverfahrens begrenzt (BVerfG B 13.7.2011 – 2 BA 742/10, juris = NVwZ 2011, 1254).
Alle Behörden leisten die Hilfe im Gleichordnungsverhältnis. Insbesondere zwischen Behörden des Bundes und der Länder besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis (Maunz, Art. 35 Rn. 1; Sodan/Leisner, Art. 35 Rn. 2; Jarass/Pieroth, Art. 35 Rn. 4). Denn das lässt der Wortlaut des Art. 35 Abs. 1 GG nicht zu. Daher gibt es hier auch kein Weisungsrecht des Bundes gegenüber Landesbehörden.
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Rechtsvorgänger der Vollstreckungshilfe ist das Reichsgesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9.6.1895 (RGBl. S. 256/BGBl. III 201-1). Das Beistandsgesetz galt als Landesrecht weiter (BGH U 22.5.1970 – IV ZR 1008/68, juris Rn. 17 = BGHZ 54, 157 (163). Inzwischen ist es durch § 7 VwVfG ersetzt worden.