Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 70
3. Rechtsschutz bei Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt
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Im Übrigen sagt zum Rechtsschutz § 256 AO allgemein aus: Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Gleiches gilt nach Landesverwaltungsvollstreckungsrecht (vgl. OLG Frankfurt B 16.2.2010 – 10 W 49/10, juris = NVwZ-RR 2010, 651). Das ist so für Rheinland-Pfalz ausdrücklich in § 16 LVwVG und für Bayern entsprechend in Art. 38 VwZVG geregelt.
Die Einwendungen richten sich gegen die Gläubigerbehörde. Sie ist Adressatin im Rechtsschutzverfahren. Dabei könnte es zum Beispiel darum gehen, dass der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt (§ 19 Rn. 47 f.).
Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Gläubigerbehörde irrtümlich annehmen sollte, sie vollstrecke aus einem Verwaltungsakt, ein solcher jedoch nicht vorliegt. Das träfe etwa zu, falls die Behörde keinen Leistungsbescheid erlassen, sondern lediglich eine Rechnung ausgestellt hätte, die kein Verwaltungsakt ist (§ 3 Rn. 25). Hier kommt als Rechtsschutz der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht (VGH München B 4.5.1994 – 23 CS. 94.913, juris = NVwZ-RR 1995, 477). Diese ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein vollstreckbarer Titel. Gleiches gilt für eine bloße Zahlungsaufforderung ohne Verwaltungsaktcharakter (OVG Berlin-Brandenburg B 3.7.2010 – 5 S 13/10, juris = NVwZ-RR 2010, 908).
Dieser Rechtsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Vollstreckung wegen Geldforderungen nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes (§§ 1 bis 5). Daher können hier die „Rechtsmittel“ des § 18 nicht, auch nicht hilfsweise, zugezogen werden. Denn sie betreffen allein den Rechtsschutz bei der Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes (§§ 6 bis 18).