Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 71
a) Anfechtungsklage
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Gemäß § 42 VwGO kann durch diese Klage die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt werden. Hier kann es sich allein um einen Leistungsbescheid handeln. Denn außer in § 3 Abs. 2 Buchst. a gibt es bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen keinen weiteren Verwaltungsakt. Die Anfechtungsklage einschließlich des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO und der Untätigkeitsklage des § 75 VwGO gewährt im Zusammenhang mit § 113 VwGO vollen Rechtsschutz, wenn die Behörde die Vollstreckung vor Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides einleitet (§ 3 Rn. 49). Die Anfechtungsklage richtet sich gemäß § 78 Abs. 1 VwGO gegen die Anordnungsbehörde, welche den Leistungsbescheid erlassen hat, also nicht gegen die Vollstreckungsbehörde.
Bei der Anfechtung eines Geldleistungsbescheides kann es zu verschiedenartigen Urteilen kommen.
Vordringlich bestimmt § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.
Folgerichtig bestimmt sodann § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO: Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat (vgl. VG Magdeburg U 14.12.2012 – 7 A 126/11, juris = NVwZ-RR 2013, 453). Dieser Ausspruch ist aber nach § 113 Abs. 1 S. 3 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. In einem solchen Fall käme eine Fortsetzungsfeststellungsklage laut § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in Betracht.
Gemäß § 113 Abs, 2 S, 1 VwGO kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung des Betrages durch eine andere ersetzen.
Ist diese Entscheidung aus Zeitgründen nicht möglich, erlässt das Gericht ein Bestimmungsurteil nach § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO (BVerwG U 3.6.2010 – 9 C 4/09, juris = BVerwGE 137, 105).
Eine mit der Anfechtungsklage verbundene vorbeugende Feststellungsklage, mit welcher der Kläger den Vollzug des Leistungsbescheides abwehren will, ist nicht zulässig. Denn insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung (BVerwG U 3.6.1983 – 8 C 43/81, juris = NVwZ 1984, 168).