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d) Beschwerde

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Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist gegen Entscheidungen des Gerichtsvorsitzenden, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht bzw. an den Verwaltungsgerichtshof gegeben. „Verwaltungsgerichtshof“ ist die gemäß § 184 VwGO historisch überlieferte andere Bezeichnung für ein Oberverwaltungsgericht. Damit ist klar, dass die Beschwerde der alleinige Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vorsitzenden ist, die er als „Vollstreckungsbehörde“ (§ 4 Rn. 9) nach § 169 Abs. 1 VwGO trifft.

Eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 767 ZPO scheidet, vom Ausnahmefall der nachfolgenden Randnummer 18 abgesehen, grundsätzlich aus. Denn der Rechtsschutz ist in § 146 Abs. 1 VwGO abschließend festgelegt. Eine gesetzliche Regelungslücke ist nicht vorhanden. Im Übrigen würde eine solche Klage den Vorsitzenden in unzulässiger Weise abwerten; denn sie schreibt die Entscheidung des Prozessgerichts, also der Kammer des Vorsitzenden vor.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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