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4. Rechtsschutz bei Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Bußgeldbescheid

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Der Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG. Denn die Behörde erlässt ihn nach §§ 35, 46 Abs. 2, 65, 66 OWiG i.V.m. § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Infolgedessen ist der Bußgeldbescheid ein spezialgesetzlicher Justizverwaltungsakt (§ 3 Rn. 17). Mit ihm ahndet die Behörde Verwaltungsunrecht. Für das Vollstreckungsverfahren und den Rechtsschutz gilt Folgendes:

Gemäß § 89 OWiG sind Bußgeldentscheidungen vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind. Der Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde wird nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften vollstreckt. Das bestimmt § 90 Abs. 1 OWiG. Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 92 OWiG die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

In ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltungsbehörde dafür zuständig, als erste Rechtsschutzinstanz über Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Bußgeldbescheid zu entscheiden. Hierfür fehlt zwar eine ausdrückliche Rechtsschutzgrundlage. Jedoch ist es im Hinblick auf den Verwaltungsakt sachgerecht und geboten, § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 256 AO analog anzuwenden. Deshalb kann die Behörde, auch vergleichbar § 72 VwGO, abhelfen, indem sie der Einwendung ganz oder teilweise stattgibt.

Dieses Recht steht der Verwaltungsbehörde nach der Opportunitätsbestimmung des § 47 Abs. 1 OWiG zu; sie besagt: Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

Der Bußgeldbescheid hat den Rang eines Strafbefehls. Das ergibt sich aus § 71 Abs. 1 OWiG. Er muss wegen seiner inhaltlichen Strenge schriftlich erlassen und förmlich zugestellt werden. Deshalb kann die Verwaltungsbehörde bei Einstellung des Verfahrens ihren Bußgeldbescheid auch nur schriftlich aufheben. Das ist ein notwendiges Gebot der Rechtsklarheit bei der Erledigung eines bisherigen Schuldvorwurfs. Eine Zustellung des begünstigenden Aufhebungsbescheides ist nicht erforderlich. Denn er löst keine Rechtsbehelfsfrist aus.

Hilft die Verwaltungsbehörde nicht ab, so entscheidet gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1, § 104 Abs. 1 Nrn 1, 3, § 68 OWiG das Amtsgericht oder der Jugendrichter über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung. Diese Entscheidung hat die Verwaltungsbehörde dem Finanzamt bzw. dem Hauptzollamt mitzuteilen. Daraufhin wird die Beitreibung, je nachdem, entweder fortgeführt oder analog § 257 AO eingestellt.

Vorstehender Rechtsschutz gilt nur für Einwendungen gegen das Vollstreckungsverfahren. Denn Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides fallen in den materiellen Bereich der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 85 OWiG. Auch hier zeigt sich der wesensmäßige Unterschied zwischen der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes und der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 6 Rn. 101).

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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