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5. Forderungsvollstreckung eines Landes im anderen Land

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Diese grundsätzliche Rechtslage besteht auch bei Pfändungsverfügungen wegen einer Geldforderung. Denn die Vollstreckungsbehörde eines Landes darf nicht in die Hoheit eines anderen Landes einwirken. Ihre Pfändungsverfügung wäre nichtig (BGH U 22.5.1970 – IV ZR 1008/68, juris Rn. 17 = BGHZ 64, 157 (164)). Nach weniger strenger Auffassung ist sie nur rechtswidrig (VG Leipzig B 8.12.1999 – 6 K 2131/99, juris = NVwZ 2000, 1321).

Nichtigkeit ist abzulehnen. Statt dessen ist § 46 VwVfG oder § 127 AO anzunehmen. Danach kann die Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist. Allerdings muss hierbei offensichtlich sein, dass die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinträchtigt hat (so zutreffend OVG Lüneburg B 2.2.2006 – 9 LA 32/04, juris = NVwZ-RR 2006, 375). Die gleiche Regelung ist in § 42 SGB X enthalten.

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Allerdings können die Länder in ihrem Hoheitsgebiet Vollstreckungsmaßnahmen inländischer Vollstreckungsbehörden zulassen. Das ist bei Pfändungsverfügungen notwendig, bisher aber nur in folgenden Ländern geschehen:

(1) Baden-Württemberg: § 15 Abs. 2, Abs. 3 LVwVG. Hier ist eine Zustellung im Wege der Postzustellung vorgesehen.

(2) Brandenburg: § 24 VwVGBbg.

(3) Hessen: § 45 Abs. 3, Abs. 4 HessVwVG.

(4) Niedersachsen: § 45 NVwVG.

(5) Nordrhein-Westfalen: § 40 Abs. 3, Abs. 4 VwVG NRW. Dazu erkennt das OVG Münster: Dem Land Nordrhein-Westfalen fehlt die Verbandskompetenz, die länderübergreifende Zustellung einer Forderungspfändung zuzulassen, soweit bei der Zustellung eine Zustellungshandlung in einem anderen Bundesland erforderlich ist. Denn die Zustellung ist eine hoheitliche Rechtshandlung. Der Wortlaut der Regelung in § 40 Abs. 4 Buchst. b VwVG NRW ist daher einschränkend auszulegen (OVG Münster B 14.7.2011 – 13 B 696/11, juris = GewArch 2011, 398).

(6) Rheinland-Pfalz: § 43 Abs. 4, Abs. 5 LVwVG.

(7) Sachsen: § 15 Abs. 2, Abs. 3 SächsVwVG.

(8) Thüringen: § 38 Abs. 2, Abs. 3 ThürVwZVG

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