Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 73
c) Feststellungsklage
Оглавление16
Überwiegend wird der Rechtsschutz des Schuldners durch die Feststellungsklage gewährleistet. Gemäß § 43 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Beklagte ist auch hier die Anordnungsbehörde.
Beispiele:
– | Die Anordnungsbehörde hat keinen wirksamen Leistungsbescheid erlassen. Sie hat dem Schuldner eine bloße Rechnung geschickt. Eine Rechnung ist kein Verwaltungsakt (§ 3 Rn. 25). |
– | Der „Schuldner“ hat einen Rückzahlungsanspruch (§ 6 Rn. 112). |
– | Der Schuldner hat aufgerechnet (§ 3 Rn. 40). |
– | Der Leistungsbescheid ist wegen fehlender sachlicher (Ressort-)Zuständigkeit der Behörde nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig und damit gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam. |
– | Der Erschließungsbeitragsbescheid des örtlich nicht zuständigen Nachbarbezirks ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 2 Nr. 3, § 43 Abs. 3 VwVfG gleichfalls nichtig und unwirksam. |