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c) Feststellungsklage

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Überwiegend wird der Rechtsschutz des Schuldners durch die Feststellungsklage gewährleistet. Gemäß § 43 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Beklagte ist auch hier die Anordnungsbehörde.

Beispiele:

Die Anordnungsbehörde hat keinen wirksamen Leistungsbescheid erlassen. Sie hat dem Schuldner eine bloße Rechnung geschickt. Eine Rechnung ist kein Verwaltungsakt (§ 3 Rn. 25).
Der „Schuldner“ hat einen Rückzahlungsanspruch (§ 6 Rn. 112).
Der Schuldner hat aufgerechnet (§ 3 Rn. 40).
Der Leistungsbescheid ist wegen fehlender sachlicher (Ressort-)Zuständigkeit der Behörde nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig und damit gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam.
Der Erschließungsbeitragsbescheid des örtlich nicht zuständigen Nachbarbezirks ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 2 Nr. 3, § 43 Abs. 3 VwVfG gleichfalls nichtig und unwirksam.
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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