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4. Amtshilfe der Länder untereinander

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Rechtsgrundlagen dieser Vollstreckungshilfe sind ebenfalls Art. 35 Abs. 1 GG und §§ 4 bis 8 VwVfG. Eine zusätzliche Regelung hat Rheinland-Pfalz in § 5 Abs. 5 LVwVG, wonach ausdrücklich das Recht der helfenden Behörde gilt. § 7 Abs. 1 VwVfG besagt grundsätzlich und dabei zwingend, dass sich die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht richtet. Baden-Württemberg bestimmt die Vollstreckungshilfe in § 4 Abs. 3 LVwVG.

Eine länderübergreifende Amtshilfe wird allgemein und umfassend als „grenzüberschreitende“ Hilfe bezeichnet (vgl. BVerwG U 6.2.1986 – 3 C 74/84, juris = NVwZ 1986, 467).

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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