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3. Forderungsvollstreckung des Bundes in einem Land

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Gemäß § 5 Abs. 2 ist die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Das entspricht der Landeshoheit und ist also zwingend. Die Länder können jedoch Ausnahmen zulassen und inländischen Vollstreckungsbehörden, so auch denen des Bundes, ein Vollstreckungsrecht in ihrem Land gewähren. Das ist bei Pfändungsverfügungen wegen einer Geldforderung zweckmäßig und in folgenden Ländern geschehen:

(1) Baden-Württemberg: § 15 Abs. 2, Abs. 3 LVwVG. Hier ist eine Zustellung im Wege der Postzustellung vorgesehen.

(2) Rheinland-Pfalz: § 43 Abs. 4, Abs. 5 LVwVG.

(3) Sachsen: § 15 Abs. 2, Abs. 3 SächsVwVG.

(4) Thüringen: § 38 Abs. 2, Abs. 3 ThürVwZVG.

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Damit verleihen diese Länder den Vollstreckungsbehörden des Bundes (§ 4 Rn. 6–9) insoweit das gleiche Recht wie ihren eigenen. Die Vollstreckung richtet sich dann nach § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 309 AO.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz

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