Читать книгу Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer - Страница 75
e) Vollstreckungsabwehrklage
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Die Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO könnte nach § 183 VwGO, § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 47 Abs. 5 VwGO in Betracht kommen. Voraussetzung dafür wäre, dass eine Norm, auf welcher der Leistungsbescheid beruht, für nichtig erklärt wurde (vgl. BVerwG U 26.5.1967 – 7 C 69/65, juris Rn. 21 ff. = BVerwGE 27, 141, (143 f.)). In Hessen gilt gemäß § 3 Abs. 4 HessVwVG § 767 ZPO entsprechend. Eine derartige Regelung gibt es in den anderen Bundesländern nicht.
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Im Übrigen gibt es insgesamt für das Vollstreckungsverfahren keine gesetzliche Regelungslücke, die eine Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage notwendig machen würde. Die Verwaltungsgerichtsordnung gewährleistet im Vollstreckungsverfahren umfassenden und vollen Rechtsschutz. Aus diesem Grund ist gemäß § 173 VwGO die Vollstreckungsabwehrklage ausgeschlossen, also nicht zulässig (ebenso VGH Mannheim U 24.2.1992 – 5 S. 2520/91, juris = NVwZ 1993, 72). Das ist umstritten (Nachweis bei Lemke, S. 483–487).
Im Meinungsstreit über den Vollstreckungsschutz werden insbesondere folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts behandelt: BVerwG U 26.10.1984 – 4 C 53/80, juris = BVerwGE 70, 227; BVerwG U 6.9.1988 – 4 C 26/88, juris = BVerwGE 80, 178.
Diese Urteile sind nicht einschlägig: Sie betreffen andere Rechtsbereiche und sind deshalb im Vollstreckungsverfahren nicht verwertbar.