Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 33
2. Auswahl des Beklagten
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Der Geschädigte kann entweder alle Kartellbeteiligten gesamtschuldnerisch jeweils in voller Höhe des entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.88 Er kann aber auch nur einen Kartellbeteiligten verklagen und dadurch das Kostenrisiko im Unterliegensfall sowie die Verfahrenskomplexität und -dauer begrenzen.89 Bei hohen Schadensersatzforderungen lässt sich das Insolvenzrisiko durch die Inanspruchnahme mehrerer Kartellbeteiligter reduzieren. Es ist zu beachten, dass hierdurch möglicherweise das Prozesskostenerstattungsrisiko erhöht wird. Ferner kann auch direkt gegen die Muttergesellschaften vorgegangen werden. Das gilt nicht nur wenn die Kartellbehörde einen eigenen oder der Muttergesellschaft zugerechneten Kartellverstoß festgestellt hat.90 Zu dieser Frage, ob auch im Kartelldeliktsrecht der unionsrechtliche Unternehmensbegriff Anwendung findet und Muttergesellschaften für Kartellverstöße ihrer Tochtergesellschaften haften, wurde im Zusammenhang mit der Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie ausführlich gestritten.91 § 33a Abs. 1 GWB nimmt keinen ausdrücklichen Bezug auf dieses Konzept und überließ die Klärung letztendlich den Gerichten.92 Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Skanska nun festgestellt, dass im Kartellzivilrecht derselbe unionsrechtliche Unternehmensbegriff wie im Kartellbußgeldrecht gilt.93 Deshalb haftet auch die Mutter für ihre am Kartell beteiligte Tochter, wenn beide eine wirtschaftliche Einheit bilden.94