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4. Auswahl der Klageart

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Vor deutschen Gerichten kommen als mögliche statthafte Klagearten die Leistungs-, Stufen- und Feststellungsklage in Betracht. Mit § 33g GWB wurde ferner ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch geschaffen, der nicht nur im Rahmen einer Stufenklage, sondern auch eigenständig geltend gemacht werden kann. Soweit der Schaden schon hinreichend bezifferbar ist, bietet sich eine bezifferte Leistungsklage an. Ist das nicht der Fall, kann zunächst eine Leistungsklage mit einem unbezifferten Zahlungsantrag gestellt werden.116 Besteht Unsicherheit, ob überhaupt ein Anspruch vorliegt, bietet sich eine Auskunftsklage an. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegen Kartellbeteiligte hemmt auch die Verjährung. Eine Stufenklage ist immer dann sinnvoll, wenn die Schadensschätzung oder die sonstige Substantiierung des Anspruchs im Wesentlichen von auf der Beklagtenseite vorhandenen Informationen abhängt. Bei drohender Verjährung kann neben dem Auskunftsanspruch auch vorab eine Feststellungsklage erhoben werden. Der Feststellungsantrag kann dann später auf einen Leistungsantrag umgestellt werden. Dies bietet sich jedenfalls auch dann an, wenn zu befürchten ist, dass der Klagegegner aus prozesstaktischen Gründen eine negative Feststellungsklage erhebt, um den Geschädigten in ein für ihn nachteiliges Forum zu zwingen.117 Solche „Torpedoklagen“ sollten unzulässig sein.118 Generalanwalt Jääskinen vertritt die Auffassung, dass wenn „die Kommission erst einmal über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung entschieden [hat], eine negative Feststellung aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Kommission über die Tatsachen und ihre rechtliche Qualifizierung jedoch nicht mehr möglich sein [sollte]“.119 Die Grundsätze des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes verbieten die Zulässigkeit von „Torpedoklagen“, mit denen ein Kartellbeteiligter versucht, sich einen vermeintlich günstigeren Gerichtsstand zu sichern, in allen Fällen, in denen die Kommission einen Verstoß gegen europäisches Kartellrecht festgestellt hat oder eine nationale Kartellbehörde unter Anwendung des parallelen nationalen Kartellrechts eine solche Entscheidung trifft.120 Eine negative Feststellungsklage soll daher auch ausscheiden, wenn lediglich eine Feststellung begehrt wird, dass trotz eines Verstoßes keine Betroffenheit oder Schädigung vorliegt. Sollte ein Gericht ein solches Feststellungsbegehren doch akzeptieren, wird es bei der Auslegung des Klageantrags nicht den Wortlaut dahingehend umdeuten dürfen, dass Anträge, in denen die Kartellbeteiligung in Abrede gestellt wird, sich auch auf die fehlende Kausalität und den fehlenden Schaden beziehen.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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