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a) Rechtlicher Rahmen

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Eine spezialgesetzliche Regulierung der Prozessfinanzierung existiert in Deutschland nicht und die Finanzierung muss grundsätzlich auch nicht offengelegt werden. Es ist anerkannt, dass der Prozessfinanzierungsvertrag kein Versicherungsvertrag ist.161 Nach herrschender Auffassung ist der Prozessfinanzierungsvertrag ein atypischer Vertrag der als Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Rechts eingeordnet wird.162 Allerdings existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu.163 Jedoch hat sich der BGH zu einzelnen Teilaspekten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten durch einen Prozessfinanzierer auseinandergesetzt. Der BGH stellte in dem Urteil Prozessfinanzierer I fest, dass die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands nach § 10 UWG, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhalten soll, dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB widerspreche und dementsprechend unzulässig sei.164 In einem zweiten Urteil hat der BGH diese Auffassung bestätigt.165 In den Fällen ging es um Klagen eines als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragenen Klägers gegen einen Mobilfunkanbieter, der Kunden in den Jahren 2011 bis April 2013 bei der Abwicklung von Mobilfunkverträgen überhöhte Rücklastschriften in Rechnung gestellt hatte.166 Der BGH geht davon aus, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage bereits daraus folgt, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspreche. Nach der Gesetzesbegründung zum UWG soll der gesamte Gewinn an den Bundeshaushalt gehen, damit Ansprüche nicht aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht würden. Die Einschaltung eines Prozessfinanzierers bei einer Gewinnabschöpfungsklage wiederspreche diesem Grundgedanken, da der Finanzierer bei Erfolg einen Anteil am Gewinn erhalten soll und der Anspruch dann auch aus einem sachfremden Motiv heraus geltend gemacht werde. Die Frage, ob ein externer Prozessfinanzierer die Durchsetzung (gebündelter) Ansprüche einer Vielzahl von Zedenten durch ein Klagevehikel finanzieren darf, wird den BGH sicherlich in Zukunft noch beschäftigen.167 Der BGH hat sich zwar auch schon in seinem Urteil wenigermiete.de mit dem gegen die Klägerin erhobenen Einwand auseinandergesetzt, dass die Prozessfinanzierung zu einer verbotenen Interessenkollision nach § 4 RDG führe,168 allerdings wurde in diesem Fall kein externer Prozessfinanzierer eingeschaltet. Der BGH erteilte dem Einwand eine Absage, unter anderem, da es genüge, wenn ein prinzipieller Gleichlauf der Interessen gegeben sei.169 Weiter sei die Kostenfreihaltung keine selbständige andere Leistung, sondern bereits ein Teil der Inkassodienstleistung,170 so dass ein Inkassodienstleister selbst den Prozess vorfinanzieren durfte.

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In England sind Finanzierungsverträge dem allgemeinen Rechtsinstitut des „Champerty and Maintenance“ unterworfen. Zudem gibt es einen eigenen Verband dessen Mitglieder sich freiwillig einem Regelwerk für Finanzierer unterworfen haben.171 Das Regelwerk legt insbesondere Vorgaben betreffend die finanzielle Ausstattung der Finanzierer, die Kündigung des Finanzierungsvertrags seitens des Finanzierers, die Annahme von (außergerichtlichen) Vergleichen und zu dem Verbot eines kontrollierenden Einflusses auf das Verfahren. In den dortigen Sammelklageverfahren nehmen die Gerichte auch eine Bewertung der Finanzierungsverträge vor.172

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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