Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 38
b) Sammelklagen
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Gerade in den USA werden bereits seit langer Zeit Sammelklagen („Class Actions“) von Kartellgeschädigten zur Anspruchsdurchsetzung genutzt.126 Dort machen bei sog. Opt-out-Klagen einzelne Geschädigte die Ansprüche im Namen aller geltend, solange diese nicht ausdrücklich aus dem Kollektiv austreten.127 Zunächst muss in der Regel die Zertifizierung der Sammelklägergruppe beantragt werden. Erst wenn eine sog. „Class“ zertifiziert ist, kann der Fall weitergeführt werden. Die Zertifizierungsanforderungen unterscheiden sich je nach Gerichtsbarkeit. Im Vereinigten Königreich hingegen ist das Sammelklagesystem gerade erst im Entstehen begriffen. Auch dort gibt es ein Zertifizierungssystem für Klägergruppen. Über die Auslegung der Zertifizierungskriterien herrscht im Detail noch Unsicherheit. Hinweise zur Auslegung werden durch eine erste Entscheidung des Obersten Gerichtshof zu diesen Kriterien in der Rechtssache Merricks v. MasterCard erwartet.128 Nach Abschluss eines Vergleichs mit einem Beklagten, werden die Gruppenmitglieder über den Vergleich informiert und erhalten die Möglichkeit, zu dem Vergleich vor Gericht gehört zu werden. Die Mitglieder der Sammelklägergruppe werden dann regelmäßig aufgefordert, ihr Einkaufsvolumen des kartellierten Produkts oder der kartellierten Dienstleistung zu quantifizieren und einem Anspruchsverwalter zu melden, der dann den Anteil jedes Mitglieds der Sammelklägergruppe an den Erlösen berechnet und verteilt. In einigen Rechtsordnungen ist es zu diesem Zeitpunkt selbstverständlich noch möglich jeweils für einen Einzelvergleich ein Opt-out zu erklären. Die Geschädigten trifft kein Kostenrisiko. Dieses wird in der Regel auf die tätigen Anwaltskanzleien (z.B. durch die Vereinbarung von Erfolgshonoraren) abgewälzt oder von Prozessfinanzierern getragen. In Deutschland sind Erfolgshonorare gemäß § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a Abs. 1 RVG nur in Ausnahmefällen zulässig. Gruppen- oder Sammelklagen kennen neben dem angelsächsischen Raum inzwischen auch viele andere Europäische Rechtsordnungen. Im deutschen Zivilprozessrecht gibt es für Verbraucher nur die Musterfeststellungsklage nach § 606 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.129 Diese mag zwar Verbrauchern die Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen potenziell erleichtern,130 kartellgeschädigten Unternehmen steht die Aufnahme zu Musterfeststellungsverfahren aber nicht offen.131